BUSSE Computer NOVOTECH SA (Pty) Ltd.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemein
Die rechtliche Grundlage der Geschäftsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bildet das HGB. Darüber hinausgehende Festlegungen werden im Folgenden vereinbart.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns bestätigt wird oder die Leistung ausgeführt wurde.
2. Auftragsänderungen bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung und der Schriftform.
3. Mit der Unterschriftsleistung unter den Auftrag erkennt der Auftraggeber unsere allgemein bekannten Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an.
4. Bei Stornierung des Auftrags werden Stornierungsgebühren in Höhe von 20 % des Auftragswertes, mindestens EUR 30,- erhoben.
5. Ein Auftrag gilt seitens des Auftragnehmers dann als erfüllt, wenn die Ware, vertragsgemäß in Art und Menge, zur Abholung bereitsteht, sofern keine anderen Abmachungen getroffen wurden.
6. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder seinem Beauftragten erlischt die Haftung des Auftragnehmers für die Ware. Gewährleistungsansprüche bleiben davon ausgenommen.
7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei vereinbarter Teilzahlung, Vorbehaltsware zurückzufordern, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann.
II. Preis
1. Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich in EURO. Die gesetzlich festgelegte Mehrwertsteuer wird zuzüglich berechnet, ebenso wie die Verpackungs- und Versandkosten.
2. Die Sendung der Ware kann per Paketdienst unserer Wahl oder per Spedition erfolgen.
III. Rücktritt
1. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt des Vertrages, aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten.
2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den eingebrachten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab; Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %,
so wird dieser, auf Verlangen des Auftraggebers, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
V. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dieser offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Abnahme des auftragsgegenständlichen Werkes in Textform rügt.
2. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung bzw. die Leistung in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Bei gebrauchten Sachen wird die Gewährleistungspflicht ausgeschlossen. Hierbei bleiben dem Auftraggeber jedoch Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen, unbenommen. Es gelten hierfür die gesetzlichen Verjährungsfristen.
4. Soweit das Werk, trotz größter Sorgfalt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, so kann der Auftragnehmer wählen, den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Der Auftraggeber hat jedoch einen Anspruch auf neuerliche Lieferung/Leistung, wenn ihm die Mangelbeseitigung nicht zumutbar ist. Nach erfolglosem Ablauf einer vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung, innerhalb derer der Auftragnehmer eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl, berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen oder den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz seiner dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern, bleibt unberührt. Die auf die Planungsphase entfallene Vergütung bleibt unberührt, es sei denn, der Mangel beruht auf einer bereits in dieser Phase von dem Auftragsnehmer begangenen Pflichtverletzung.
5. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a, Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Programmträger bei der Übergabe an den Auftraggeber keine Material- und Herstellungsfehler hat.
b, Zu beachten ist, dass eine Software während der Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist und daher u.U. in bestimmten Abständen ein Update erfolgen muss. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine systemimmanente Eigenschaft von Software.
c, Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Auftraggeber beigestellten Hard- und Software.
6. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
7. Die Mangelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlender oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse (z.B. Überspannung) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
8. Gebühren, die vom Netzbetreiber, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferung und Leistung erhoben werden, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers, wenn die Gebühren aufgrund einer nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenen Weise entstanden sind.
9. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterlässt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er insoweit jeglichen Mangelhaftungsanspruch.
10. Wurden beim Vertragsgegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen, so trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass der Sachmangel in der Sphäre des Auftragnehmers zu suchen ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand vom Auftraggeber unsachgemäß bedient, nicht oder nur unzureichend instandgehalten bzw. entgegen den vertraglichen Vereinbarungen eingesetzt wurde.
11. Für vom Auftraggeber beigestellte Produkte/Leistungen übernimmt der Auftragnehmer keine Mangelhaftung (z.B. vorhandene Verkabelung, Telekommunikations- und Stromanschlüsse, sowie firmeneigene oder öffentliche Kommunikationsnetzwerke).
VI. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seinerseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
2. Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Vertragswesentlich ist die Verpflichtung zur rechtzeitigen Ausführung des von wesentlichen Mängeln freien Auftragsgegenstands, sowie Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Auftragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei leichter fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Auftragnehmer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 500.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
5. Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Einschränkungen der vorstehenden Ziffern gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, arglistiger Täuschung, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
VII. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
VIII. Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IX. Ausführung, Dauer der Leistungserbringung, Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
X. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.
2. Erfüllungsort für Zahlungen des Auftraggebers ist der Sitz des Auftragnehmers.
3. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem jeweiligen Werkvertrag, über sein Zustandekommen, seine Wirksamkeit und Durchführung, ist der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers oder – nach Wahl des Auftragnehmers – der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
5. Eine Beschaffungspflicht des Auftragnehmers für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
6. Bei Übertragung über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung und Verfügbarkeit der Verbindung, sowie die Übertragung der Meldungen keine höhere, als die diesem Übertragungsdienst eigene Verfügbarkeit und Sicherheit.
7. Die Angebote und Planungsunterlagen des Auftragnehmers sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet. Die zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne die Zustimmung des Auftragnehmers weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung verpflichtet.